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Mitgliederinformation zur neuen Ministerverordnung

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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verbessert den Infektionsschutz in der Arbeitswelt - Homeoffice muss angeboten werden und Kontakte müssen reduziert werden

Die von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, fünf Tage nach der Verkündung am 21.1.2021, in Kraft tretende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll das Infektionsrisiko in der Arbeitswelt verringern und so die Beschäftigten besser schützen. Die Ministerverordnung ist bis zum 15.3.2021 befristet.

Zu den wesentlichen Inhalten der Verordnung gehören der Ausbau von Telearbeit und die Verlagerung von Arbeit in die private Wohnung um die Reduzierung betrieblicher Personenkontakte zu erreichen.

Personal- und Betriebsräte sind für die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen zuständig. Insofern werden die BTB-Personal- und Betriebsräte in den kommenden Tagen gefordert sein, dafür zu sorgen, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in ihren Dienststellen und Betrieben umgesetzt wird.

Was regelt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Detail?

Inhaltliche Zusammenfassung 

  1. Verordnungsziel ist es, das Infektionsrisiko bei der Arbeit weiter zu reduzieren. 
  2. Es ist eine Ministerverordnung, nach der neu geschaffenen Verordnungsermächtigung
    in §18 ArbSchG. 
  3. Konkrete Maßnahmen aus § 2 Maßnahmen zur Kontaktreduzierung
    • Arbeitgeber müssen die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes prüfen und aktualisieren.
    • Es sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung von Personenkontakten zu treffen.
    • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
    • Betriebliche Zusammenkünfte sind auf das betriebsnotwendige zu minimieren und nach Möglichkeit durch den Einsatz von Informationstechnologie zu ersetzen. Können Zusammenkünfte nicht ersetzt werden, so sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten umzusetzen. Hierzu zählen Lüftungsmaßnahmen und Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
    • Der Arbeitgeber hat bei Büroarbeit oder vergleichbaren Arbeiten den Beschäftigten das Arbeiten in deren privaten Wohnungen anzubieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
    • Bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nicht unterschritten werden, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Kann die Mindestfläche von 10 Quadratmetern nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber durch andere Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Hierzu zählen insbesondere Lüftungsmaßnahmen und Abtrennungen zwischen anwesenden Personen.
    • In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind kleine Arbeitsgruppen zu bilden. Personenkontakte zwischen den Arbeitsgruppen sind auf das betriebsbedingte Minimum zu reduzieren
  4. Anforderungen an Schutzmasken aus § 3 Mund-Nase-Schutz 

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage zur Verordnung bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, wenn:

  • die Raumbelegung nicht eingehalten werden kann,
  • der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann,
  • bei der Ausführung von Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Weitere Informationen zur SARA-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
BMAS - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

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